Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung - oberste Geschossdecke bis Ende 2015!

Vorgaben der EnEV 2014 für die Dämmung der Dachbodendämmung - oberste Geschossdecke

Soll die oberste Geschossdecke eine Dämmung erhalten, oft auch Dachbodendämmung oder Speicherbodendämmung genannt, dürfen Hausbesitzer die Grenzwerte der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) nicht überschreiten. In bestimmten Fällen ist die Dämmung sogar verpflichtend geregelt. Näheres zum Thema Dachbodendämmung finden Sie hier!

Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Sie müssen bis Ende 2015 eine Dachbodendämmung erhalten. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.

Auch ohne Nachrüstverpflichtung gilt bei der Dachbodendämmung der in der EnEV 2014 vorgegebene maximale U-Wert von 0,24 Watt/(m²•K).

Neues Kriterium: Mindestwärmeschutz erreicht?

Durch Bezug auf den in der DIN 4108-2 definierten Mindestwärmeschutz ist nun bauphysikalisch geklärt, wann eine oberste Geschossdecke als gedämmt und wann als ungedämmt gilt. Zur Erinnerung: Der Mindestwärmeschutz dient nicht zum Energieeinsparen, sondern zum Verhindern von Bauschäden durch Tauwasserbildung. Eine dünne Trittschalldämmung genügt nicht. Die DIN fordert in ihrer Tab. 3 „Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen“ einen Wärmedurchlasswiderstand R von 0,9 m²K/W, was einer äquivalenten Dämmstoffdicke von ca. 4-5 cm bei einer Wärmeleitfähigkeit λ von 0,04 W/(mK) entspricht. Keine Anforderungen an die obersten Geschossdecken stellt die EnEV, wenn die Dachflächen den Mindestwärmeschutz erfüllen. Anders ausgedrückt: Einer von beiden – entweder die oberste Geschossdecke oder die Dachflächen – müssen den Mindestwärmeschutz erfüllen, sonst ist Nachbessern angesagt.

 

Kein Mindestwärmeschutz: Dicke Wärmedämmung!

Sind die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht erfüllt, dann muss der Eigentümer so wärmedämmen, dass die oberste Geschossdecke nicht nur den Mindestwärmeschutz erfüllt, sondern einen U-Wert von 0,24 W/(m²K) erreicht. Das bedeutet dann: eine äquivalente Dämmdicke von 17 cm bei einem λ-Wert von 0,04 W/(mK). Bei Holzbalkendecken betrachtet die EnEV ihre Anforderungen als erfüllt, wenn die Räume zwischen den Deckenbalken komplett mit einem Dämmstoff ausgefüllt werden, der einen λ-Wert von 0,035 W/(m²K) aufweist. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen und Einblasdämmstoffe gibt es jedoch eine Sonderregelung: Bei denen genügt ein λ-Wert von 0,045 W/(m²K). Anstelle der obersten Geschossdecke kann selbstverständlich auch die Dachfläche gedämmt werden. Für die Dachflächen gelten die gleichen Anforderungen wie für die oberste Geschossdecke.

Die Frage, ob es sinnvoller ist, die Dachflächen oder die oberste Geschossdecke zu dämmen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Mehr Aufwand bedeutet die Dämmung des Dachs, denn dessen Gesamtfläche ist aufgrund der Neigung immer größer als die der Geschossdecke. Falls es aber realistisch ist, dass der Dachraum eines Tages zum beheizten Wohn- oder Arbeitsbereich ausgebaut wird, dann ist es sicher empfehlenswert, gleich die Dachflächen und nicht die oberste Geschossdecke zu dämmen.


Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind auch selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Dämmmaßnahmen durchzuführen. 

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